Ein Sondervorteil aufgrund einer verbesserten Strassenbeleuchtung ist vom Enteignungsgericht in seiner älteren Rechtsprechung dann bejaht worden, wenn die Abstände der Kandelaber verkürzt worden sind, sich die Anzahl der Kandelaber mindestens verdoppelt hat oder die Kandelaber leistungsfähiger geworden sind (vgl. Urteil des EntGer vom 7. Mai 2015 [650 14 94] E. 3.9 und vom 25. Februar 2016 [650 15 53] E. 2.5.3.5). Der Sondervorteil ist jeweils damit begründet worden, dass die bessere Beleuchtung abschreckend gegen potentielle Einbrecher wirke, was ein Grundstück auf dem Wohnungsmarkt attraktiver mache (vgl. Urteile des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.4,