Auf einen Baugrubenaufschluss auf Etappe III des W.____wegs hat das Gericht aufgrund des sehr guten Zustandsbilds des Strassenbelags auf diesem Abschnitt aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet, zumal auch von keiner Parteiseite ein weiterer Aufschluss beantragt wurde. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der W.____weg über eine zwischen 37 und mindestens 62 Zentimeter starke und frostsichere Kofferung verfügte.