Am oberen Ende des W.____wegs Richtung Landwirtschaftszone betrug die Stärke der künstlichen Auffüllung 37 Zentimeter (Baggerschlitz A), am unteren Ende von Etappe I betrug diese 60 Zentimeter (Baggerschlitz B) und beim Baggerschlitz C auf Etappe II betrug diese mindestens 62 Zentimeter (zum Ganzen 2. AS-Protokoll). Auf einen Baugrubenaufschluss auf Etappe III des W.____wegs hat das Gericht aufgrund des sehr guten Zustandsbilds des Strassenbelags auf diesem Abschnitt aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet, zumal auch von keiner Parteiseite ein weiterer Aufschluss beantragt wurde.