Dass es im Zuge des Öffnens und Wiederverschliessens eines erstmals angebrachten Strassenbelags zu Rissbildungen an den Schnittstellenbereichen zwischen dem ursprünglichen Belag und dem «Flicken» – begünstigt u.a. durch allfällige Setzungen des wiedereingebrachten Koffers im Grabenbereich – kommen kann, ist als gerichtsnotorische Tatsache hinlänglich bekannt. Anlässlich des zweiten Augenscheins vom 15. Januar 2021 stellte die zugezogene Sachverständige letztlich fest, dass an den drei in Abbildung 1 des 2. AS-Protokolls bezeichneten Stellen ein jeweils mindestens 8 cm dicker Strassenbelag vorhanden war, was die Belagsdicken, welche im Falle von asphaltierten Feldwegen an-