Verfügt bereits das bestehende Erschliessungswerk über einen Belag, führen Belagsarbeiten im Umfang, in welchem der bestehende durch einen neuen Belag ersetzt wird, zu keinem Sondervorteil. Nach der Rechtsprechung des Enteignungsgerichtes sind Belagsarbeiten in solchen Fällen von untergeordneter Bedeutung (vgl. KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 481 m.w.H.). Sie können aber in Grenzfällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller baulichen Massnahmen ausschlaggebend sein (statt vieler Urteile des EntGer vom 25. Februar 2016 [650 15 53] E. 2.5.3.4 und vom 7. Mai 2015 [650 14 94] E. 3.10 m.w.H.; zum Ganzen KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 480 f.).