Was den Strassenbelag anbelangt, hielt das Bundesgericht in einem eine Baselbieter Gemeinde betreffenden Urteil fest, dass sich der Ersatz eines mangelhaften Strassenbelags in Kombination mit der erstmaligen Erstellung eines durchgehenden Entwässerungssystems positiv auf den Wert der im damaligen Verfahren streitbetroffenen Liegenschaft ausgewirkt hatten und bejahte in der Konsequenz einen beitragsauslösenden Sondervorteil (vgl. Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 m.w.H.). Verfügt bereits das bestehende Erschliessungswerk über einen Belag, führen Belagsarbeiten im Umfang, in welchem der bestehende durch einen neuen Belag ersetzt wird, zu keinem Sondervorteil.