Nach der Praxis des Enteignungsgerichts führt jedoch selbst der erstmalige Einbau einer durchgehenden, frostsicheren Kofferung – für sich alleine genommen – nicht zwingend zu einem Sondervorteil (statt vieler Urteile des EntGer vom 7. Mai 2015 [650 14 94] E. 3.10 und vom 20. Dezember 2012 [650 11 118] E. 4.12). Umso mehr gilt, dass der Einbau einer dem Stand der Technik angepassten, verbesserten Kofferung dort keinen Sondervorteil bewirkt, wo das bisherige Erschliessungswerk bereits über einen Koffer verfügte, der seinen Zweck (Schutz vor Frostschäden und Fundation der Tragschicht) bereits erfüllte (vgl. Urteil des EntGer vom 11. April 2019 [650 18 21] E. 2.2.3).