Der W.____weg verfüge sodann bereits über eine Kofferung und sein Belag entspreche demjenigen einer Erschliessungsstrasse. Der Ersatz der bestehenden Kofferung und des vorhandenen Belags durch eine neue Kofferung bzw. einen neuen Belag bewirke deshalb keinen Sondervorteil für die Liegenschaften der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass der W.____weg aktuell über keine Kofferung verfüge und eine visuelle Zustandserfassung der E.____ AG ein Schadensausmass von über 50 Prozent ergeben habe. Die E.____ AG habe deshalb als Sofortmassnahme die «Gesamterneuerung» des W.____wegs empfohlen.