2.2.2.4.1 Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen und sinngemäss vor, der Strassenbelag sei vor mindestens 40 Jahren angebracht worden. Seither habe die Beschwerdegegnerin den Belag, abgesehen von den jeweiligen Grabenbereichen für den Werkleitungsanschluss der über die Jahre entlang des W.____wegs gebauten Liegenschaften, weder erneuert noch unterhalten (vgl. z.B. Beschwerdebegründung, Rz. 10 und Replik, Rz. 5). Der W.____weg verfüge sodann bereits über eine Kofferung und sein Belag entspreche demjenigen einer Erschliessungsstrasse.