Gleichzeitig gewährleisten solcherlei Verbreiterungen eine schnellere Zufahrt zu den erschlossenen Liegenschaften im Falle von Gegenverkehr. Das Enteignungsgericht erachtet in konstanter Rechtsprechung eine Breite von 4 Metern als unterstes Mass für eine Zufahrtsstrasse, wobei vereinzelt auch schon im Falle von geringfügig schmäleren Strassen das Vorliegen eines Sondervorteils bejaht wurde, wenn eine Strasse trotz Nichterreichens einer Breite von vier Metern erheblich verbreitert wurde (statt vieler Urteile des EntGer vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.3.1, vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.3 und vom 30. August 2012 [650 12 2] E. 4.6;