2.2.2.2.2 Rechtliches Wird eine zuvor schmale Strasse derart verbreitert, dass das Kreuzen zweier Personenwagen, eines Personenwagens und eines Lastwagens oder zweier Lastwagen ermöglicht oder erleichtert wird, so bewirkt dies für gewöhnlich einen Sondervorteil (BGE 98 Ia 169 - 18 -