Die Beschwerdegegnerin entgegnet darauf, dass die Fahrbahnbreite von 6 Metern an den interessierenden Stellen bisher rechtlich nicht gesichert gewesen sei, da Privatland habe überfahren werden müssen. Dass die Korrektion stellenweise zu Verschmälerungen gegenüber der heutigen Breite des W.____wegs führt, bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht (Stellungnahme zu Rz. 13 und 19).