2.2.2.2.1 Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführenden monieren, dass die angebliche Verbreiterung des W.____wegs auf 6 Meter in Wirklichkeit gar keine sei, da der W.____weg an den fraglichen Stellen bereits seit Jahren auf dieser Breite befahrbar sei. Die Pläne und der technische Bericht würden weiter aufzeigen, dass es teilweise gar zu Verschmälerungen komme (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 19). Die Beschwerdegegnerin entgegnet darauf, dass die Fahrbahnbreite von 6 Metern an den interessierenden Stellen bisher rechtlich nicht gesichert gewesen sei, da Privatland habe überfahren werden müssen.