Was die Beitragspflicht der Eigentümerschaft eines bestimmten Grundstücks anbelangt, hat das Enteignungsgericht verschiedentlich festgehalten, dass sich diese nicht allein auf das im Einzelfall gerade vor einer beitragsbetroffenen Parzelle liegende Teilstück beschränkt, sondern sich vielmehr auf das gesamte Strassenstück erstreckt, welches notwendig ist, um die Zu- und Wegfahrt vom übergeordneten Strassennetz zum beitragsbetroffenen Grundstück bzw. von diesem auf das übergeordnete Strassennetz zu gewährleisten (vgl. Urteile des EntGer vom 15. November 2018 [650 17 71] E. 2.2.2.1, vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.2, vom 18. November 2010 [650 09 84] E. 4.4 und