Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden waren unbestrittenermassen schon vor der geplanten Korrektion des W.____wegs erschlossen. In Fällen, in denen wie vorliegend eine vorbestandene Zufahrt ausgebaut wird, werden Ausbauarbeiten dann als sondervorteilsbringend qualifiziert, wenn dadurch ein Grundstück bzw. eine Liegenschaft «rascher, bequemer oder sicherer» erreicht werden kann, und sie die bauliche Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks verbessern (statt vieler Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3).