tung herangezogen werden. Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien der Abgabe müssen hierzu zwingendermassen in einem Gesetz festgelegt sein (vgl. § 90 Abs. 3 EntG). Gemäss § 36 Abs. 1 Raum- planungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sind die Gemeinden dazu befugt, Erschliessungsreglemente zu erlassen, in denen sie insbesondere die Art und die Funktion von Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung regeln. Von dieser Kompetenz hat die Beschwerdegegnerin Gebrauch gemacht, indem sie das Strassenreglements der Einwohnergemeinde B.____ (SR) erlassen hat.