2.1 Gesetzliche Grundlage Die Erhebung von Vorteilsbeiträgen setzt das Vorhandensein einer formell-gesetzlichen Grundlage voraus (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV sowie § 135 der Verfassung des Kantons Ba- sel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV BL, SGS 100]; statt vieler BGE 123 I 248 E. 2 249). Nach § 90 Abs. 1 EntG können Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleis- - 14 -