zur subsidiären Natur eines Feststellungsanspruchs RHINOW /KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1280). 1.5 Fazit Auf das Hauptbegehren der beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1-24 ist einzutreten, auf ihr Feststellungbegehren dagegen nicht. Auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien Nrn. 25-28 ist mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten. 2. Materielles