Das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung des angefochtenen Kostenverteilplans bzw. der darin festgesetzten provisorischen Strassenbeiträge kann mit einem rechtsgestaltenden Urteil gewahrt werden (statt vieler BGE 137 II 199 E. 6.5 218 f.), eines Feststellungsurteils bedarf es dazu nicht. Aufgrund der subsidiären Natur eines Feststellungsanspruchs ist das Feststellungsbegehren nicht zu beurteilen bzw. auf die diesbezügliche Beschwerde mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten (vgl. KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 1.2.3 m.w.H.; zur subsidiären Natur eines Feststellungsanspruchs