In Bezug auf das sinngemässe Begehren, es sei festzustellen, dass seitens der Beschwerdeführenden keinerlei Anwänderbeiträge an die Strassenkorrektionsarbeiten am W.____weg geschuldet seien (vgl. Beschwerde, Ziff. 2 der Rechtsbegehren), ist Folgendes zu erwägen: Das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung des angefochtenen Kostenverteilplans bzw. der darin festgesetzten provisorischen Strassenbeiträge kann mit einem rechtsgestaltenden Urteil gewahrt werden (statt vieler BGE 137 II 199 E. 6.5 218 f.), eines Feststellungsurteils bedarf es dazu nicht.