Der Baurechtsvertag wiederum entfaltet lediglich zwischen den Vertragsparteien obligatorische Wirkungen und hat keine Durchschlagswirkung auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse wie sie das streitgegenständliche Strassenbeitragsverfahren zum Inhalt hat. Bei der sich aus dem Baurechtsvertrag ergebenen Betroffenheit der Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 handelt es sich damit um keine direkte, sondern eine bloss mittelbare Betroffenheit, welche im Lichte der eingangs erwähnten Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis zu begründen vermag. Mangels Beschwerdebefugnis ist deshalb auf die Beschwerden der als Nrn.