a aOG (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943) sowie weitestgehend der neuen Legitimationsregel in Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_67/2007 vom 20 September 2007 E. 2.1). Diese materielle Beschwerde – wie sie das Bundesgericht nennt – ist zweigeteilt: Einerseits setzt sie ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Aktes voraus und andererseits muss die beschwerdeführende Person durch letzteren besonders berührt sein.