Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271) ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die Bestimmung entspricht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der altrechtlichen Regelung von Art. 103 lit. a aOG (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943) sowie weitestgehend der neuen Legitimationsregel in Art.