Die Beschwerdeführenden durften sich demnach in guten Treuen darauf verlassen, dass sie den vom 16. August 2019 bis zum 5. September 2019 öffentlich aufgelegten Kostenverteilplan bis zum in der Rechtsmittelbelehrung genannten Fristende am 15. September 2019 mit Beschwerde beim Enteignungsgericht anfechten können. Nach § 46 Abs. 2 GOG endet eine Frist am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen - 10 -