Dass die Beschwerdeführenden oder ihr Anwalt neben dem massgebenden Gesetzestext (d.h. § 33 SR) weiterführende Literatur oder Rechtsprechung nachschlagen, verlangt die Rechtsprechung nicht. Die Beschwerdeführenden durften sich demnach in guten Treuen darauf verlassen, dass sie den vom 16. August 2019 bis zum 5. September 2019 öffentlich aufgelegten Kostenverteilplan bis zum in der Rechtsmittelbelehrung genannten Fristende am 15. September 2019 mit Beschwerde beim Enteignungsgericht anfechten können.