So geniesst eine Partei dann keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt die Mangelhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung bereits durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376). Allerdings wird in diesem Zusammenhang selbst von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext zusätzlich Literatur oder Rechtsprechung nachschlägt (BGE 141 III 270 E. 3.3 272 und 117 Ia 421 E. 2a 422; Urteil des BGer 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.2).