1.2.3 Vertrauensschutz Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person unter anderem Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen.