b i.V.m 96 Abs. 3 EntG). Nachdem feststeht, dass die den beschwerdeführenden eröffnete Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist, bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Unrichtigkeit erkannt haben oder aber bei gebotener Aufmerksamkeit hätten erkennen müssen.