Jedenfalls lässt sich die den Beschwerdeführenden erteilte Rechtsmittelbelehrung, wonach der provisorische Kostenverteilplan während der 21-tägigen Auflagefrist zuzüglich der darauffolgenden 10 Tage mit Beschwerde beim Enteignungsgericht angefochten werden könne, nicht auf § 33 SR stützen. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass einer kommunalen Bestimmung, welche solcherlei vorsehen würde, im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle (wie der vorliegenden) die Anwendung zu versagen wäre, weil sie gegen höherrangiges, kantonales Recht verstossen würde (§§ 96a Abs. 1 lit. b i.V.m 96 Abs. 3 EntG).