«Mit der Auflage der Strassenprojektpläne hat der Gemeinderat einen provisorischen Perimeterplan bekannt zu geben und die provisorischen Kostenbeiträge der Grundeigentümer festzulegen. Die endgültigen Beiträge werden bei der Schlussabrechnung aufgrund der Neuvermarkung im definitiven Perimeterplan festgelegt und längstens innert 2 Jahren geltend gemacht (§ 95 Enteignungsgesetz). Diese Verfügung kann innert 10 Tagen an das kantonale Enteignungsgericht weitergezogen werden. Hierauf ist in der Verfügung hinzuweisen.» [Fettdruck hinzugefügt.]