b EntG hinaus, welcher lediglich während der Auflagefrist erhobene Beschwerden zulässt. Bereits daraus ergibt sich, dass die den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eröffnete Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Rechtsmittelbelehrung auf § 33 des Strassenreglements der Einwohnergemeinde B.____ (SR) mit der Überschrift «Fälligkeit der Beiträge». § 33 SR hat folgenden Wortlaut: