Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin den Kostenverteilplan lediglich während 21 Tagen öffentlich aufgelegt und damit § 96 Abs. 3 EntG, der eine 30-tägige Planauflage vorschreibt, verletzt hat. Erstellt ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin den Betroffenen die Auskunft erteilt hat, gegen den Kostenverteilplan könnten sie «[...] innert 10 Tagen nach Ablauf der Planauflage, d.h. bis zum 15. September 2019 [...] schriftlich und begründet Beschwerde [..]»1 erheben. Die den Betroffenen eröffnete Rechtsmittelbelehrung geht also über die Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. b EntG hinaus, welcher lediglich während der Auflagefrist erhobene Beschwerden zulässt.