1.2.2 Eröffnungsmangel: Unrichtige Rechtsmittelbelehrung Werden Erschliessungsbeitragspflichten wie vorliegend durch Auflage eines Kostenverteilplans festgestellt, schreibt das kantonale Recht mit Blick auf das zu belehrende Rechtsmittel zwingend vor (vgl. E. 1.2.1), dass der Kostenverteilplan während 30 Tagen aufzulegen ist und Betroffene dagegen während der Dauer der Planauflage Beschwerde beim Enteignungsgericht erheben können (§§ 96a Abs. 1 lit. b i.V.m 96 Abs. 3 EntG). Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin den Kostenverteilplan lediglich während 21 Tagen öffentlich aufgelegt und damit § 96 Abs. 3 EntG, der eine 30-tägige Planauflage vorschreibt, verletzt hat.