Zu prüfen bleibt, ob die auf dem Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2019 enthaltene Rechtsmittelbelehrung mit Blick auf die Beschwerdefrist zutreffend war -7- und – wenn nicht – ob die Beschwerdeführenden in guten Treuen bzw. guten Glaubens auf die Richtigkeit derselben hatten vertrauen dürfen und deshalb in ihrem Vertrauen zu schützen sind.