zum 5. September 2019, also während 21 Tagen, öffentlich auf. Die Beschwerde vom 16. September 2019 wurde der schweizerischen Post gleichentags (am 16. September 2019) zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden den Kostenverteilplan nicht während der Auflagefrist (§ 96a Abs. 1 lit. b EntG), welche bereits am 5. September 2019 geendet hatte, anfochten. Vorbehältlich besonderer Umstände hat die Beschwerdefrist demnach als verpasst zu gelten. Auf die Beschwerde wäre diesfalls nicht einzutreten.