Beschwerde gelten als fristwahrend, wenn sie entweder am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder der schweizerischen Post zu ihren Händen übergeben worden sind (§ 46 Abs. 3 Satz 2 GOG). Die vorerwähnten kantonalen Gesetzesbestimmungen zur Länge und zum Lauf von Rechtsmittelfristen im Erschliessungsbeitragsverfahren sind umfassend und abschliessend. Sie lassen Gemeinden somit keinen Spielraum für abweichende kommunale Bestimmungen im Bereich des Fristenlaufs. Die Frage der Fristwahrung ist demzufolge grundsätzlich allein gestützt auf die erwähnten kantonalen Gesetzesbestimmungen zu beurteilen.