Je nachdem, ob eine Gemeinde ein Planauflageverfahren durchführt und die Beitragspflicht in einem Kostenverteilplan feststellt oder die Erschliessungsbeiträge mittels Verfügungen erhebt, gelten nach § 96a Abs. 1 EntG unterschiedliche Beschwerdefristen: Gegen Verfügungen ist innert 10 Tagen nach Erhalt Beschwerde zu erheben (lit. a), gegen aufgelegte Kostenverteilpläne dagegen während der Auflagefrist (lit. b). Für die Berechnung der Fristen gilt nach § 99 Abs. 1 EntG das Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001 (SGS 170). Die Bestimmungen über den Fristenlauf sind in § 46 GOG statuiert.