1.2.1 Grundsatz Gemäss § 96 Abs. 1 und 2 EntG können Gemeinden Erschliessungsbeiträge wie die vorliegend angefochtenen Strassenbeiträge durch Verfügung erheben (Abs. 1) oder – wenn sie für ein Erschliessungswerk ein Planauflageverfahren durchführen – die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan feststellen (Abs. 2). Wird die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan festgestellt, ist dieser während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage sowie die voraussichtliche Höhe ihres Erschliessungsbeitrags aufmerksam zu machen (§ 96 Abs. 3 und 4 EntG).