Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der provisorischen Beitragsverfügungen vom 16. August 2019 betreffend Strassenkorrektion W.____weg. Die Summe der angefochtenen provisorischen Strassenbeiträge beträgt CHF 167'569.55 und übertrifft damit die erwähnte Streitwertgrenze. Folglich ist die Fünferkammer für die Beurteilung der strittigen Angelegenheit funktional zuständig. 1.2 Fristwahrung