alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Antragsgemäss erhielten die Beschwerdeführenden eine Frist zur einlässlichen Begründung ihrer Beschwerde. Diese reichten sie am 5. Dezember 2019 ein. In der Folge liess sich die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Mit Replik vom 2. Juni 2020 bestätigten die Beschwerdeführenden ihre bereits gestellten Begehren und nahmen zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin Stellung. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 6. August 2020 am gestellten Abweisungsantrag fest und liess sich zur Replik der Beschwerdeführenden vernehmen.