Die mit der Korrektion des W.____wegs geplanten strassenbaulichen Massnahmen führen somit weder je für sich genommen noch in ihrer Kombination miteinander zu einer derart erheblich verbesserten Erschliessungssituation der Grundstücke der Beschwerdeführenden, dass letzteren ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstehen würde. (E. 2.2.3) 650 19 66-122 Urteil vom 21. Januar 2021 Besetzung Abteilungsvizepräsident Patrick Brügger, Richter Danilo Assolari, Richter Jörg Felix, Richter Peter Salathe, Richter Michael Angehrn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner