Erst der aus freiem Willen eingegangene, privatrechtliche Baurechtsvertrag mit der Baurechtgeberin vermittelt den Beschwerdeführenden eine gewisse Betroffenheit. Direkt sind die Baurechtsnehmenden somit ausschliesslich aus dem Baurechtsvertrag belastet und verpflichtet: Der Baurechtsvertag wiederum entfaltet lediglich zwischen den Vertragsparteien obligatorische Wirkungen und hat keine Durchschlagswirkung auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse wie sie das streitgegenständliche Strassenbeitragsverfahren zum Inhalt hat. (E. 1.3)