Entsprechend sind die Baurechtsnehmer nicht in der geforderten Art direkt durch die angefochtene Beitragsverfügung bzw. den angefochtenen Kostenverteilplan betroffen. Ihre Betroffenheit gründet vielmehr auf einem privatrechtlichen Baurechtsvertrag, nach dessen Artikel 8 Beiträge an die Erstellung von Strassen und Trottoirs zu Lasten der Baurechtsnehmer gehen. Letzterer steht jedoch ausserhalb des hier gegenständlichen Erschliessungsbeitragsverhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin und den Beitragspflichtigen. Erst der aus freiem Willen eingegangene, privatrechtliche Baurechtsvertrag mit der Baurechtgeberin vermittelt den Beschwerdeführenden eine gewisse Betroffenheit.