Mit Blick auf die im Baurecht der Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 stehenden Grundstücke ist einzig die Baurechtgeberin als Adressatin der angefochtenen Beiträge beitragsbetroffen und damit gemäss § 96a Abs. 1 EntG und § 96a Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerdeerhebung und -führung beim Enteignungsgericht befugt.