{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433202", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:45:07", "Checksum": "092cd47031a91ba4a18d0fabb9c6cf02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n3.1 Verfahrenskosten\nFür ein Verfahren vor dem Enteignungsgericht werden Kosten erhoben (§ 96a Abs. 3\nEntG i.V.m. § 20 Abs. 1 VPO). Sie umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Für\neinen Endentscheid der Fünferkammer des Enteignungsgerichts beträgt der ordentliche\nGebührenrahmen CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über\ndie Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010\n[SGS 170.31]). Innerhalb dieses Gebührenrahmens setzt das Gericht die Gebühr nach\ndem Streitwert und der Bedeutung der konkreten Streitsache sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Arbeits- bzw. Zeitaufwands fest (§ 3 Abs. 1 GebT). In\nVerfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, komplizierten rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnissen und/oder besonders hohem Streitwert können die Gebühren bis auf\ndas Doppelte des ordentlichen Maximalansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT). Vorliegend wurden nach einem doppelten Schriftenwechsel zwei Augenscheine und eine\nHauptverhandlung durchgeführt. Die Vielzahl von 28 beschwerdeführenden Parteien und\nnoch mehr beitragsbetroffenen Parzellen zog zusätzlichen Arbeits- und Zeitaufwand nach\nsich. Das Gericht setzt die Verfahrenskosten deshalb in der Höhe von total CHF 6'000.00\nfest. Während die beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1 bis 24 zufolge Gutheissung ihrer\nBeschwerden als obsiegend gelten, unterliegen die beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28,\nauf deren Beschwerden nicht hat eingetreten werden können (vgl. dazu E. 1.3). Die Kosten sind folglich im Umfang von CHF 5'142.85 (= [CHF 6'000.00/28] x 24) von der Beschwerdegegnerin zu tragen und den Beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28 in der verbleibenden Höhe von CHF 857.15 (= [CHF 6'000.00/28] x 4) zu gleichen Teilen aufzuerlegen.\n- 32 -\n\n3.2 Parteientschädigung\nNach § 21 Abs. 1 VPO ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zuzusprechen. Vorliegend haben die allesamt durch Advokat Jacques Butz vertretenen Beschwerdeführenden teilweise obsiegt, weswegen ihnen für den Beizug ihres Rechtsvertreters\neine anteilsmässig reduzierte Parteientschädigung entsprechend dem Umfang ihres Obsiegens (d.h. 24/28) zuzusprechen ist. Im Umfang, in welchem die Beschwerdeführenden\nunterlegen sind (d.h. 4/28), hat die Beschwerdegegnerin obsiegt. Letztere ist jedoch nicht\nanwaltlich vertreten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin fällt deshalb ausser Betracht (vgl. § 21 Abs. 1 VPO).\n\nDer Vertreter der Beschwerdeführenden macht mit Eingabe vom 20. Januar 2021 einen\nGesamtaufwand von CHF 12'107.65 (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]) geltend. Dieser setzt\nsich folgendermassen zusammen: CHF 11'000.00 (exkl. MWST) für einen Zeitaufwand\nvon 44 Stunden (d.h. CHF 250.00 pro Stunde), CHF 242.00 (exkl. MWST) für Barauslagen (Kopiaturen, Porti, Telefon- und Faxauslagen sowie Reisespesen) sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 865.65 (d.h. 7.7% von CHF 11'242.00). Es resultiert somit ein Betrag von CHF 12'107.65. Im Gesamtaufwand ist der Aufwand für die Hauptverhandlung inkl. An- und Rückfahrt bereits berücksichtigt. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht dem vor dem Enteignungsgericht für Erschliessungsabgabefälle im üblichen Rahmen praxisgemäss anwendbaren Tarif (vgl. § 3 Abs. 1 der\nTarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [Tarifordnung,\nSGS 178.112]; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April 2013 [650 12 93]\nE. 5). Den Beschwerdeführenden Nrn. 1-24 ist zufolge ihres Obsiegens eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'378.00 (= [CHF 12'107.65/28] x 24) (inkl. MWST) zu\nLasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die ausserordentlichen Kosten der Beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28 in der Höhe von CHF 1’729.65 sind wettgeschlagen.\n- 33 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerden der Beschwerdeführenden Nrn. 1 bis 24 werden, soweit auf dieselben\neingetreten wird, gutgeheissen.\n\n2.\nAuf die Beschwerden der Beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28 wird nicht eingetreten.\n\n3.\nDie Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt und\n3.1. der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 5'142.85 sowie\n3.2. den Beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28 im Umfang von CHF 857.15 zu\ngleichen Teilen auferlegt.\n\n4.\nDie Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Nrn. 1 bis 24 eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 10'378.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. Die\nausserordentlichen Kosten der Beschwerdeführenden Nrn. 25 bis 28 werden wettgeschlagen.\n\n5.\nDieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (2) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 11. Mai 2021\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungsvizepräsident: Gerichtsschreiber:\n\nlic. iur. Patrick Brügger Dr. Thomas Kürsteiner\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids\nan gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden\nPerson enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.\n"}