{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nEntgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführenden fehlt ihnen somit bereits heute ein\nRecht für entsprechende Fahrten durch das Landwirtschaftsgebiet. Dass der geplante\nWendeplatz gegen die Landwirtschaftszone hin neu mit einem Fahrverbot beschildert\nwerden soll, verschlechtert ihre Situation gegenüber der bereits heute bestehenden demnach weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin in tatsächlicher Hinsicht festzuhalten, dass sich die Erschliessungssituation der\nBeschwerdeführenden mit der Realisation des geplanten Wendeplatzes verbessern wird.\nDie Platzverhältnisse im fraglichen Bereich sind, wie am Augenschein festgestellt werden\nkonnte, aktuell derart beengt, dass selbst kleinere Personenwagen dort nicht, ohne die\nFahrbahn zu verlassen, wenden können. Erst der geplante Wendeplatz schafft demnach\ndie notwendigen Platzverhältnisse, welche das Wenden an der Siedlungsgrenze gerade\nauch für grössere Fahrzeuge wie beispielsweise diejenigen der Kehrrichtabfuhr, der Sanität oder auch der Feuerwehr überhaupt erst ermöglichen. Allerdings erreicht die mit der\nRealisation des geplanten Wendeplatzes einhergehende Verbesserung der Erschliessungssituation der Beschwerdeführenden kein sondervorteilsbegründendes Ausmass.\n- 30 -\n\n2.2.3 Gesamtbetrachtung\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass:\n der W.____weg im Zuge der Realisation des streitgegenständlichen Strassenbauprojekts weder massgeblich verbreitert noch entscheidend verschmälert wird, sondern – abgesehen vom vorgesehenen Wendeplatz – in etwa gleich breit bleibt\n(E. 2.2.2.2),\n das bestehende Werk aufgrund der topographischen Verhältnisse sowie grösstenteils beidseitig vorhandener Randabschlüsse bereits hinreichend entwässert wird\n(E. 2.2.2.3),\n die vorhandene Strasse bereits über einen acht Zentimeter starken Belag und eine\nfrostsichere Kofferung verfügt, weshalb es sich beim W.____weg um keinen asphaltierten bzw. überteerten Feldweg handelt (E. 2.2.2.4),\n der W.____weg mit acht Strassenleuchten bereits ausreichend beleuchtet ist\n(E. 2.2.2.5) und\n der geplante Wendeplatz erstmals die notwendigen Platzverhältnisse schafft, welche kleineren, aber gerade auch grösseren Fahrzeugen wie beispielsweise denjenigen der Kehrrichtabfuhr, der Sanität oder auch der Feuerwehr, das (rechtlich gebotene) Wenden an der Siedlungsgrenze ermöglichen (E. 2.2.2.6).\n\nUnter E. 2.2.2 sind verschiedene objektive Kriterien daraufhin untersucht worden, ob selbige entweder gegenüber dem Vorzustand wesentlich verbessert worden sind oder zu\ngänzlich neuen (d.h. erstmaligen) Sondervorteilen für die Eigentümer der erschlossenen\nGrundstücke geführt haben. Die Untersuchung hat ergeben, dass die von der Beschwerdegegnerin geplanten baulichen Massnahmen am W.____weg zu keiner wesentlichen\nVerbesserung derjenigen objektiven Merkmale führen, über welche der W.____weg bereits heute verfügt (z.B. Randabschlüsse, Strassenentwässerung, -breite, -aufbau und\n-beleuchtung), und einzig der Wendeplatz einen gänzlich «neuen» Vorteil bewirkt. Der\nW.____weg erfüllte demnach die Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung gemäss dem Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom\n22. Juni 1979 (SR 700) bereits in seinem an den Augenscheinen vom 7. und 15. Januar\n2021 angetroffenen Zustand (vgl. JEANNERAT ELOI, Kommentierung zu Art. 19 RPG, in:\nAemisegger Heinz/Moor Pierre/Ruch Alexander/Tschannen Pierre [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 24). Die mit der Korrektion\ndes W.____wegs geplanten strassenbaulichen Massnahmen führen somit weder je für\n- 31 -\n\nsich genommen noch in ihrer Kombination miteinander zu einer derart erheblich verbesserten Erschliessungssituation der Grundstücke der Beschwerdeführenden, dass letzteren ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstehen würde. Die Beschwerden erweisen sich\ndeshalb als begründet und sind, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen.\n\n3. Kosten\n\n"}