{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n2.2.2.5.3 Würdigung\nAnlässlich der Begehung vom 7. Januar 2021 zählte das Gericht acht bestehende Kandelaber. Dieselbe Anzahl bestehender Kandelaber ergibt sich aus den Plänen und dem als\nBeilage 4 zur Stellungnahme eingereichten Kostenvoranschlag zum Bauprojekt «Strassenkorrektion W.____weg» vom 17. April 2019. Nach letzterem werden nämlich acht\n«EBM-Stangen/Fundamente» zurückgebaut bzw. demontiert (d.h. die bestehenden acht\nKandelaber werden abgebrochen) und durch zwölf neue Kandelaber mit LED-\nLeuchtmitteln ersetzt. Der W.____weg verfügte demnach bereits über eine Strassenbeleuchtung. Die Anzahl der Kandelaber wird im Rahmen der Korrektion nicht verdoppelt,\nsondern um vier Stück von ursprünglich acht auf neu zwölf erhöht. Dass neu als Leuchtmittel LED-Technologie zum Einsatz kommt, vermag keinen Erschliessungsvorteil zu bewirken, zumal es unter Sicherheitsaspekten nicht auf das eingesetzte Leuchtmittel, sondern die Beleuchtungswirkung ankommt. Dass die Strasse erheblich besser beleuchtet\nwäre oder sich die Sicherheit speziell für die Liegenschaften der Beschwerdeführenden\nzufolge der geplanten Beleuchtung erheblich verbessern würde, ist nicht erstellt. Fehlt es\nfolglich bereits an den Voraussetzungen, welche es nach der älteren Rechtsprechung des\nEnteignungsgerichts erlaubt hätten, mit Blick auf das Prüfkriterium der Strassenbeleuchtung auf eine sondervorteilsstiftende Wirkung einer verbesserten Beleuchtungssituation\nzu erkennen, so hat dies unter der neueren, strengeren Praxis umso mehr zu gelten. Wie\nes sich mit den weiteren von den Parteien zur Beleuchtungsthematik vorgebrachten Behauptungen verhält, kann somit dahingestellt bleiben. Die geplante Erhöhung der Anzahl\nKandelaber von heute acht auf neu zwölf Stück und der Einsatz von LED-Leuchten bewirken keine beitragsrelevante Verbesserung der Erschliessungssituation der Liegenschaften der Beschwerdeführenden.\n- 28 -\n\n2.2.2.6 Wendeplatz\n\n2.2.2.6.1 Vorbringen der Parteien\nDie Beschwerdeführenden monieren sinngemäss und im Wesentlichen, dass der geplante\nWendeplatz für sie keine Verbesserung darstelle, da sie ihre Fahrzeuge bereits heute\nunter Zuhilfenahme ihrer Parzelleneinfahrten wenden könnten. Nur grössere Fahrzeuge\nwürden einen solchen Wendeplatz benötigen. Bei diesen grösseren Fahrzeugen würde es\nsich insbesondere um die Müllabfuhr oder die Feuerwehr und damit um Fahrzeuge der\nBeschwerdegegnerin und nicht solche der Beschwerdeführenden handeln (Replik,\nRz. 8b). Im Übrigen würde durch den Wendeplatz resp. das dort neu erstellte Fahrverbot\ndie Zu- und Wegfahrt für die Beschwerdeführenden via Y.____ Gasse verhindert, was\ngegenüber der aktuellen Situation einen Nachteil bedeute. Die Beschwerdegegnerin hält\ndagegen, dass der bestehende Verbindungsweg zwischen dem vorgesehenen Wendeplatz und der «Y.____ Gasse» bereits heute für die Anwohner des W.____wegs nur\nrechtswidrig befahrbar sei, da gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts\neine Strasse, welche die Funktion habe Land in der Bauzone zu erschliessen, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen müsse und nicht Land im übrigen Gemeindegebiet\nbzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen dürfe. Die rechtmässige Erschliessung der\nam W.____weg gelegenen Grundstücke könne deshalb nur über die X.____strasse erfolgen. Gerade für grössere Fahrzeuge sei ein Wendemanöver aktuell ohne Zuhilfenahme\nder anstossenden Privatflächen, d.h. auf der Strassenparzelle, unmöglich. Mit dem zu\nerstellenden Wendeplatz werde das Wenden nicht nur für die Anwohnenden, sondern\nauch für die Müllabfuhr, Ambulanzen und weitere Dienstleister erleichtert, was zu einer\nhöheren Verkehrssicherheit beitrage (Stellungnahme zu Rz. 14-16).\n\n2.2.2.6.2 Rechtliches\nDer Vermerk «Zubringerdienst gestattet», wie er unterhalb der Fahrverbotstafeln, welche\nsich – vom übergeordneten Strassennetz herkommend – an den Eingängen zur «Y.____\nGasse» und zum W.____weg befinden, angebracht ist (vgl. Fotos in Beilage 7 zur Beschwerde), erlaubt gemäss Art. 17 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV) vom\n5. September 1979 (SR 741.21) «Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei\nAnwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten\nhaben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte».\n- 29 -\n\n2.2.2.6.3 Würdigung\nDie Zu- und Wegfahrt über den Knoten W.____weg/Y.____ Gasse führt durch die Landwirtschaftszone. Mit anderen Worten muss das Siedlungsgebiet, innerhalb dessen auf\nbeiden Strassenseiten sowohl der «Y.____ Gasse» als auch des W.____wegs grösstenteils mit Wohnhäusern bestellte Parzellen in der Bauzone liegen, für eine Zu-, Weg- oder\nDurchfahrt über den Knoten W.____weg/Y.____ Gasse verlassen und über eine etwas\nüber zweihundert Meter lange Strecke die Landwirtschaftszone passiert werden. Die als\nAusnahme konzipierte Regelung, wonach der Vermerk «Zubringerdienst gestattet» Fahrten von und zu Anwohnern entgegen eines Fahrverbots erlaubt, bezieht sich vorliegend\nauf die Anwohnerschaft der jeweils fahrverbotsbetroffenen Strasse. Als Anwohner innerhalb des vom Fahrverbot eingangs W.____weg erfassten Bereichs gelten folglich nur die\nüber den W.____weg erschlossenen Liegenschaften und nicht auch noch diejenigen\nGrundstücke, welche von der «Y.____ Gasse» erschlossen werden (und umgekehrt). Zu-,\nWeg- und Durchfahrten der Beschwerdeführenden bzw. Dritten, welche die Beschwerdeführenden bzw. Anwohnende des W.____wegs erreichen oder verlassen wollen, über den\nerwähnten Knoten sind demnach bereits heute verboten, da sie von der Ausnahmeregelung nicht erfasst sind.\n\n"}