{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nverfügte, zumal die Beschwerdegegnerin auch anlässlich der ersten Begehung des\nW.____wegs am 7. Januar 2021 daran festhielt, dass es sich um einen asphaltierten\nFeldweg ohne Kofferung handle (vgl. z.B. 1. AS-Protokoll, S. 6). Da entsprechend der\nenteignungsgerichtlichen Praxis im Falle des erstmaligen Ausbaus eines überteerten\nFeldwegs zu einer eigentlichen Strasse das Vorhandensein eines Sondervorteils regelmässig bejaht und damit eine Beitragspflicht bekräftigt wird (vgl. zuletzt Urteil des EntGer\nvom 11. April 2019 [650 18 21] E. 2.2.3.5), ordnete das Enteignungsgericht anlässlich des\nAugenscheins vom 7. Januar 2021 drei Baggerschlitze an (vgl. 1. AS-Protokoll, S. 9), um\nAufschluss darüber zu erhalten, ob sich unter dem Strassenbelag eine Kofferung befindet\nund – wenn ja – aus welchen Materialien sie sich zusammensetzt. Die Baugrundaufschlüsse wurden am 15. Januar 2021 von der Beschwerdegegnerin als Werkeigentümerin\nveranlasst und konnten von den Parteien gleichentags im Beisein des Referenten sowie\ndes Gerichtsschreibers in Augenschein genommen werden. Die von der Beschwerdegegnerin auf Wunsch des Gerichts beigezogene geotechnische Sachverständige stellte an\nallen drei Baugrundaufschlüssen fest, dass der Raum zwischen gewachsenem Boden\n(d.h. dem Planum) und der Unterkante des Strassenbelags künstlich mich sandigem Kies\naufgefüllt war. Beim sandigen Kies handelte es sich um grauen Wandkies, welcher Wasser nicht bindet und somit eine frostsichere Kofferung des Belags gewährleistet. Am oberen Ende des W.____wegs Richtung Landwirtschaftszone betrug die Stärke der künstlichen Auffüllung 37 Zentimeter (Baggerschlitz A), am unteren Ende von Etappe I betrug\ndiese 60 Zentimeter (Baggerschlitz B) und beim Baggerschlitz C auf Etappe II betrug diese mindestens 62 Zentimeter (zum Ganzen 2. AS-Protokoll). Auf einen Baugrubenaufschluss auf Etappe III des W.____wegs hat das Gericht aufgrund des sehr guten Zustandsbilds des Strassenbelags auf diesem Abschnitt aus Verhältnismässigkeitsgründen\nverzichtet, zumal auch von keiner Parteiseite ein weiterer Aufschluss beantragt wurde. Als\nErgebnis bleibt festzuhalten, dass der W.____weg über eine zwischen 37 und mindestens\n62 Zentimeter starke und frostsichere Kofferung verfügte. Entsprechend dem unter E. 0\nAusgeführten vermag der Ersatz einer frostsicheren Kofferung, wie sie am zweiten Augenschein zum Vorschein gebracht wurde, durch eine neue, frostsichere Kofferung selbst\nfür den Fall, dass die Kofferungsstärke im Zuge des Ersatzes erhöht würde, keinen zusätzlichen Sondervorteil zu bewirken, da eine allfällige Verbesserung gegenüber dem\nVorzustand im Wesentlichen in einer Reduktion der Unterhaltslast des Gemeinwesens mit\n- 26 -\n\nBlick auf mögliche Belags- bzw. Risssanierungen des neuen Deckbelags bestehen würde\n(KÜRSTEINER THOMAS, a.a.O., Rz. 478).\n\nSchliesslich bleibt festzuhalten, dass sowohl die anlässlich des 2. Augenscheins gemessenen Dicken des vorhandenen Strassenbelags, welche die im Falle von asphaltierten\nFeldwegen anzutreffenden Belagsstärken deutlich übersteigen, als auch der Befund, dass\nder W.____weg bereits über eine frostsichere Kofferung verfügte, einer Qualifikation des\nW.____wegs als «überteerter bzw. asphaltierter Feldweg» entgegenstehen.\n\n2.2.2.5 Strassenbeleuchtung\n\n2.2.2.5.1 Vorbringen der Parteien\nDie Beschwerdeführenden bringen vor, dass die bisherige Beleuchtungssituation ausreiche und die neue resp. zusätzliche Beleuchtung lediglich der Beschwerdegegnerin diene,\nda die neuen LED-Leuchtmittel im Betrieb Kostengünstiger seien (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 16). Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu vor, dass eine hellere Umgebung der Strassensicherheit diene und zugleich abschreckend gegenüber Einbrechern\nwirke (vgl. Stellungnahme, zu Rz. 16).\n\n2.2.2.5.2 Rechtliches\nEin Sondervorteil aufgrund einer verbesserten Strassenbeleuchtung ist vom Enteignungsgericht in seiner älteren Rechtsprechung dann bejaht worden, wenn die Abstände der\nKandelaber verkürzt worden sind, sich die Anzahl der Kandelaber mindestens verdoppelt\nhat oder die Kandelaber leistungsfähiger geworden sind (vgl. Urteil des EntGer vom\n7. Mai 2015 [650 14 94] E. 3.9 und vom 25. Februar 2016 [650 15 53] E. 2.5.3.5). Der\nSondervorteil ist jeweils damit begründet worden, dass die bessere Beleuchtung abschreckend gegen potentielle Einbrecher wirke, was ein Grundstück auf dem Wohnungsmarkt\nattraktiver mache (vgl. Urteile des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.4,\nvom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.5). In einem Entscheid aus dem Jahr 2017 äusserte\nsich das Enteignungsgericht erstmals dahingehend, dass die Bedeutung einer verbesserten Beleuchtung für die Frage der Entstehung eines Sondervorteils nebensächlich sei\n(Urteil des EntGer vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.3.5.). Nach der neueren,\nsich an BGE 131 313 orientierenden Praxis, misst das Enteignungsgericht einer verbes-\n- 27 -\n\nserten Beleuchtungssituation auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung ein lediglich äusserst geringes Gewicht bei, da eine Strassenbeleuchtung in erster Linie die Verkehrssicherheit aller Strassenbenutzer erhöht, weshalb die Grundeigentümer keine Personengruppe darstellen, welche gegenüber der Allgemeinheit besonders von der Beleuchtung\nprofitieren würden (BGE 131 I 313 E. 3.5 f. 319; Urteil des EntGer vom 16. November\n2017 [650 16 33] E. 2.5.3.5; KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 488 f. mit Verweis auf HANGARTNER,\nKommentierung zum Urteil des BGer 2P.262/2004 vom 22. Juni 2004, in: AJP 11/2005,\nS. 1419 ff.).\n\n"}