{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nWas den Strassenbelag anbelangt, hielt das Bundesgericht in einem eine Baselbieter\nGemeinde betreffenden Urteil fest, dass sich der Ersatz eines mangelhaften Strassenbelags in Kombination mit der erstmaligen Erstellung eines durchgehenden Entwässerungssystems positiv auf den Wert der im damaligen Verfahren streitbetroffenen Liegenschaft\nausgewirkt hatten und bejahte in der Konsequenz einen beitragsauslösenden Sondervorteil (vgl. Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 m.w.H.). Verfügt bereits\ndas bestehende Erschliessungswerk über einen Belag, führen Belagsarbeiten im Umfang,\nin welchem der bestehende durch einen neuen Belag ersetzt wird, zu keinem Sondervorteil. Nach der Rechtsprechung des Enteignungsgerichtes sind Belagsarbeiten in solchen\nFällen von untergeordneter Bedeutung (vgl. KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 481 m.w.H.). Sie\nkönnen aber in Grenzfällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller baulichen Massnahmen ausschlaggebend sein (statt vieler Urteile des EntGer vom 25. Februar 2016\n[650 15 53] E. 2.5.3.4 und vom 7. Mai 2015 [650 14 94] E. 3.10 m.w.H.; zum Ganzen\nKÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 480 f.).\n\n2.2.2.4.3 Würdigung\nAm Augenschein vom 7. Januar 2021 zeigte sich, dass der Strassenbelag des\nW.____wegs v.a. im Bereich der Etappe I (vgl. E. 2.2.2.3.3) diverse Risse aufweist, sodass sich stellenweise das Bild eines eigentlichen «Flickenteppichs» präsentierte (vgl.\n- 24 -\n\ndazu Abbildungen 2 bis 4 des 1. AS-Protokolls). In den Bereichen der Etappen II und III\n(vgl. E. 2.2.2.3.3) präsentierte sich ein deutlich besseres Zustandsbild des Belags. Dieses\nBeweisergebnis deckt sich insoweit mit dem Resultat der visuellen Zustandserfassung der\nE.____ AG gemäss VSS-Norm (SN 640 925) vom 17. Oktober 2019, als selbigem zu entnehmen ist, dass der W.____weg Belagsflicken und -schäden aufweist, soweit mit «Belagsschäden» Risse gemeint sind, wie sie auf der im visuellen Zustandsbericht enthaltenen Fotografie des schadhaftesten Bereichs auf Etappe I des W.____wegs zu sehen sind\n(vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme). Während die visuelle Zustandserfassung jedoch den\nEindruck erwecken könnte, der W.____weg weise auf seiner gesamten Länge ein über\n50-prozentiges Ausmass schwerer Belagsschäden, schwerer «struktureller Schäden» und\nschwerer Belagsflicken aus (d.h. der höchsten Schadensschwere in den genannten\nSchadenkategorien [Grade: leicht, mittel, schwer]), zeigte sich am Augenschein ein weitgehend intakter Belag auf den Etappen II und III. Die Befahr- und die Begehbarkeit des\nW.____wegs waren im am Augenschein angetroffenen Zustand des W.____wegs in keiner Weise beeinträchtigt. Wo Risse vorhanden waren oder sich stellenweise das Bild eines Flickenteppichs zeigte, lagen diese jeweils im Grabenbereich der Werkleitungen.\nDass es im Zuge des Öffnens und Wiederverschliessens eines erstmals angebrachten\nStrassenbelags zu Rissbildungen an den Schnittstellenbereichen zwischen dem ursprünglichen Belag und dem «Flicken» – begünstigt u.a. durch allfällige Setzungen des wiedereingebrachten Koffers im Grabenbereich – kommen kann, ist als gerichtsnotorische Tatsache hinlänglich bekannt. Anlässlich des zweiten Augenscheins vom 15. Januar 2021\nstellte die zugezogene Sachverständige letztlich fest, dass an den drei in Abbildung 1 des\n2. AS-Protokolls bezeichneten Stellen ein jeweils mindestens 8 cm dicker Strassenbelag\nvorhanden war, was die Belagsdicken, welche im Falle von asphaltierten Feldwegen anzutreffen sind, deutlich übersteigt. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der\nW.____weg bereits über einen Belag verfügt, der den Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse genügt. Entsprechend führt der Ersatz des angetroffenen Belags durch eine\nneue Belagsdecke zu keinen zusätzlichen oder neuen Sondervorteilen für die Grundeigentümer der vom W.____weg erschlossenen Liegenschaften, zumal der W.____weg,\nwie schon erwähnt, keine relevante Verbreiterung erfährt (dazu E. 2.2.2.2).\n\nMit Blick auf die Kofferung liess sich anhand der Akten und des ersten Augenscheins\nnicht zweifelsfrei beantworten, ob der W.____weg bereits über eine frostsichere Kofferung\n- 25 -\n\n"}