{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nDer W.____weg kann – insbesondere auch mit Blick auf die Strassenentwässerung – in\ndrei Etappen unterteilt werden: Das zur Landwirtschaftszone hin ansteigende Wegstück\n(Etappe I), den entlang des Z.____bachs verlaufenden Abschnitt (Etappe II) und das zur\nX.____strasse hin ansteigende Stück (Etappe III). Die Etappen I und III des W.____wegs\nweisen je ein deutlich über dreiprozentiges, durchgehendes, in direkter Linie steil zum\nZ.____bach abfallendes Längsgefälle auf. Die 2. Etappe weist ein ca. dreiprozentiges\nQuergefälle zum Z.____bach auf (vgl. Längs- und Querprofilplan [Beilagen 8 f. zur Stellungnahme]). Anlässlich des Augenscheins vom 7. Januar 2021 sind weder Belagslöcher\nnoch Spurrinnen oder ähnliche Belagsmängel, welche zur Bildung von Wasserlachen führen könnten, festgestellt worden. Entsprechend fliesst das auf der versiegelten Wegfläche\nim Bereich der Etappen I und III anfallende Niederschlagswasser bereits heute direkt die\nStrasse hinunter in den Z.____bach und auch das im Bereich von Etappe II anfallende\nRegenwasser wird aufgrund des Quergefälles über die Schulter in den Z.____bach entwässert. Für die Beschwerdeführenden bewirken die geplanten Entwässerungsschächte\nund Schlammsammler insoweit eine gewisse Verbesserung ihrer Erschliessungssituation,\nals in Zukunft weniger Wasser oberirdisch über den W.____weg fliessen wird. Die Gefahr\nvon Wasserlachen hat aufgrund der Steilheit bzw. des Quergefälles des W.____wegs\nschon im Zustand vor Ausführung der Korrektionsarbeiten nicht bestanden. Es fehlt damit\nan der von der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2.3.2) für die Annahme beitragsbegründender\nSondervorteile erforderlichen eingeschränkten Nutzbarkeit der bestehenden Strasse bei\nRegenfällen. Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten und geplanten Entwässerungsmassnahmen führen deshalb nicht dazu, dass der W.____weg bei Niederschlägen noch erheblich besser bzw. sicherer befahrbar wird, als er es aufgrund der geschilderten topographischen und strassenbaulichen Verhältnisse bereits ist. Nach dem Ausge-\n- 22 -\n\nführten reichen die geplanten Entwässerungsmassnahmen nicht aus, um einen Sondervorteil zu begründen.\n\n2.2.2.4 Strassenaufbau (Belag und Kofferung)\n\n2.2.2.4.1 Vorbringen der Parteien\nDie Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen und sinngemäss vor, der Strassenbelag sei vor mindestens 40 Jahren angebracht worden. Seither habe die Beschwerdegegnerin den Belag, abgesehen von den jeweiligen Grabenbereichen für den Werkleitungsanschluss der über die Jahre entlang des W.____wegs gebauten Liegenschaften, weder\nerneuert noch unterhalten (vgl. z.B. Beschwerdebegründung, Rz. 10 und Replik, Rz. 5).\nDer W.____weg verfüge sodann bereits über eine Kofferung und sein Belag entspreche\ndemjenigen einer Erschliessungsstrasse. Der Ersatz der bestehenden Kofferung und des\nvorhandenen Belags durch eine neue Kofferung bzw. einen neuen Belag bewirke deshalb\nkeinen Sondervorteil für die Liegenschaften der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass der W.____weg aktuell über keine Kofferung verfüge und\neine visuelle Zustandserfassung der E.____ AG ein Schadensausmass von über 50 Prozent ergeben habe. Die E.____ AG habe deshalb als Sofortmassnahme die «Gesamterneuerung» des W.____wegs empfohlen. Die Korrektion führe mit dem erstmaligen Einbau\neiner Kofferung bzw. einem ordnungsgemässen Strassenunterbau in Kombination mit der\nErneuerung des Belags dazu, dass die Fahrbahn keine Unebenheiten mehr aufweise,\nsodass die Anwohner von einer bequemeren respektive «leichteren» Befahrbarkeit profitieren würden. Heute verkannte sich beispielsweise die Schaufel eines Schneepflugs regelmässig, sodass es nicht gelinge, sämtlichen Schnee (d.h. bis auf den Belag) zu räumen. Mit einem einheitlichen Gefälle, wie es geplant sei, und einem durchwegs gleich\nbeschaffenen Belag könnten die Pflüge den Schnee vollständig räumen. Dadurch würden\ndie Grundstücke der Beschwerdeführenden gerade auch im Winter rascher, bequemer\nund sicherer als heute erschlossen (vgl. Stellungnahme, zu Rz. 20). Der W.____weg sei\nbisher nie als Strasse ausgebaut worden. Vielmehr handle es sich um einen asphaltierten\nFeldweg ohne Kofferung. Der erstmalige Ausbau zu einer Strasse durch die geplante Korrektion führe nach alledem zu beitragsrelevanten Sondervorteilen.\n- 23 -\n\n2.2.2.4.2 Rechtliches\nDer erstmalige Einbau eines frostsicheren Strassenkoffers kann, wo vorher überhaupt\nkeine Kofferung vorhanden war, zur Stabilisierung einer Strasse führen (Verhinderung von\nBelagsrissen, Absenkungen usw.) und so bewirken, dass eine Strasse bequemer und\nsicherer befahrbar wird (KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 477). Nach der Praxis des Enteignungsgerichts führt jedoch selbst der erstmalige Einbau einer durchgehenden, frostsicheren\nKofferung – für sich alleine genommen – nicht zwingend zu einem Sondervorteil (statt\nvieler Urteile des EntGer vom 7. Mai 2015 [650 14 94] E. 3.10 und vom 20. Dezember\n2012 [650 11 118] E. 4.12). Umso mehr gilt, dass der Einbau einer dem Stand der Technik angepassten, verbesserten Kofferung dort keinen Sondervorteil bewirkt, wo das bisherige Erschliessungswerk bereits über einen Koffer verfügte, der seinen Zweck (Schutz vor\nFrostschäden und Fundation der Tragschicht) bereits erfüllte (vgl. Urteil des EntGer vom\n11. April 2019 [650 18 21] E. 2.2.3).\n\n"}